Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein Natur Rapperswil–Jona ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Er gehört als selbstständige Sektion dem St. Galler Natur- und Vogelschutz SGNV/BirdLife St. Gallen und dem Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz an.
Der Sitz des Vereins ist Rapperswil-Jona. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Die Statuten sind in männlicher Form geschrieben, was selbstverständlich alle weiblichen Personen miteinschliesst.
Art. 2 Rechtsnachfolge
Der Verein ist Rechtsnachfolger der Abteilung Vogelschutz des Ornithologischen Vereins Rapperswil und Umgebung (gegründet 1883) und hiess von 1992 bis 2016 Natur- und Vogelschutzverein Rapperswil-Jona.
Art. 3 Vereinszweck
Der Verein setzt sich für ein ausgewogenes Nebeneinander von Mensch und Natur ein. Er bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Rapperswil-Jona und darüber hinaus.
II. Tätigkeiten
Art. 4
Der Verein sucht seinen Zweck zu erfüllen durch:
- Exkursionen, Vorträge, Kurse
- Publikationen in Presse und Mitteilungsblätter
- Mitwirkung bei Schaffung und Unterhalt von Naturschutzgebieten, schützenswerten Lebensräumen und Artenförderungsmassnahmen
- Bestandesaufnahmen und Untersuchungen im Bereich von Pflanzen und Tieren
- Bereitstellung und Betreuung von Nisthöhlen
- Finanzielle Unterstützung von Projekten.
III. Mitgliedschaften
Art. 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Art. 6 Mitgliedschaft
Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck und entrichten den Jahresbeitrag. Der Verein nimmt Einzelmitglieder, Familienmitglieder und Jugendmitglieder auf. Für die verschiedenen Mitgliederkategorien können unterschiedliche Beitragssätze sowie unterschiedliche Rechte und Pflichten bestimmt werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des ersten Jahresbeitrages und wird vom Vorstand bestätigt.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung
- Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter vergeblicher Mahnung
- Ausschluss
Art. 8 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein oder um den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme. Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
Art. 11 Jahresbeitrag
Das Mitglied entrichtet den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Bei Austritt während des Jahres ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Art. 12 Haftung
Eine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
V. Vereinsorgane
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Kommissionen und Arbeitsgruppen
VI. Die Hauptversammlung
Art. 14 Aufgaben der Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal statt. Ihr sind folgende Geschäfte zugewiesen:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren
- Behandlung eventuell vorliegender Anträge
- Allgemeine Umfrage
Art. 15 Einberufung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Traktanden spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin. Anträge sind bis spätestens 20 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand zu richten. Das Datum der Hauptversammlung wird den Mitgliedern hierzu jeweils frühzeitig bekannt gegeben.
Art. 16 Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Art. 17 Abstimmung
Die Hauptversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
VII. Der Vorstand und die Revisoren
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er besteht aus mindestens fünf Personen. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Programmchef
Der Vorstand teilt den Beisitzern Aufgaben zu. Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 19 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Revisoren prüfen die Rechnung und die Verwendung der zweckgebundenen Mittel. Sie erstatten hierüber an der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.
Art. 21 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds verpflichtet.
VIII. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 22
Kommissionen und Arbeitsgruppen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand eingesetzt. Sie haben diesem Organ Bericht zu erstatten. Ihre Aufgabe kann zeitlich befristet sein.
VX. Finanzielles
Art. 23 Rechnungsführung
Der Kassier führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben, über die Verwendung der zweckgebundenen Mittel sowie über die Vermögenslage des Vereins. Die Rechnung ist auf Jahresende abzuschliessen.
Art. 24 Vereinseinnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Subventionen, Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsorenbeiträge, Legate und Zinsen des Vereinsvermögens.
Art. 25 Ausserordentliche Ausgaben
Der Vorstand ist berechtigt, ausserhalb des Budgets Ausgaben bis Fr. 2000 pro Jahr zu tätigen.
Art. 26
Die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
X. Statutenänderungen
Art. 27
Änderungen der Statuten sind mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich zu unterbreiten. Begehren von Mitgliedern um Statutenänderung sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Art. 28
Änderungen der Statuten sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
XI. Auflösung
Art. 29
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Zweidrittelmehrheit der zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung mit diesem Traktandum erschienenen Mitglieder. Sie kann auch auf dem Weg einer schriftlichen Urabstimmung erfolgen.
Art. 30
Das vorhandene Vereinsvermögen ist samt Archivmaterial dem St. Galler Natur- und Vogelschutz SGNV / BirdLife St. Gallen in Verwahrung zu geben und geht in dessen Eigentum über, sofern nicht innert fünf Jahren der Verein neu belebt wird.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 31
Über alle in den Statuten nicht geregelten Fälle entscheidet die Hauptversammlung.
Art. 32
Die revidierten Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Rapperswil-Jona, Februar 2018
Statuten - PDF Download
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